Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifikationsgruppeneinstufung für vom fremdrentenberechtigten Versicherten in Russland zurückgelegte Beschäftigungszeiten

 

Orientierungssatz

1. § 15 Abs. 1 FRG bestimmt, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten bei dem fremdrentenberechtigten Personenkreis so behandelt werden, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Dabei wird nicht auf den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern auf den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufsgruppe im Reichs- oder Bundesgebiet abgestellt.

2. Die jeweilige Festlegung der für den einzelnen Versicherten im Rahmen der Rentenberechnung maßgebenden Beitragswerte bzw. Entgeltpunkte erfolgt gemäß § 22 FRG im Rahmen von Verdienstgruppen, deren Gliederung an Durchschnittswerten orientiert ist. Hinsichtlich der Qualifikationsgruppeneinstufung sieht das Gesetz eine differenzierte Betrachtung in insgesamt fünf Qualifikationsgruppen vor.

3. War der Versicherte im Herkunftsland nach den vorhandenen Unterlagen für die Auftragsausführung verantwortlich, hat er den Nachweis für die Verrichtung einer höherwertigen und der Qualifikationsgruppe 3 entsprechenden Tätigkeit nicht erbracht und hat er eine Führungsfunktion nicht wahrgenommen, so ist er hinsichtlich der von ihm zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB 6 einzustufen.

4. Ist das dem Versicherten von der Handwerkskammer zuerkannte Diplom der Qualifikation eines Gesellen und nicht derjenigen eines Meisters vergleichbar, so kommt mangels verrichteter höherwertiger Tätigkeiten eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 aufgrund langjähriger Berufserfahrung nicht in Betracht.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Qualifikationsgruppeneinstufung für die vom Kläger in der Zeit vom 1. Mai 1975 bis 24. Februar 1989 in Russland zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach Anlage 13 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Der 1948 in KT. (Russland) geborene Kläger siedelte am 10. April 1989 in die Bundesrepublik über. Er ist deutscher Staatsangehöriger und im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge “A„ (ausgestellt vom Kreis DF. - Kreisausschuss - am 7. Juni 1989). Der Kläger erwarb nach Absolvierung eines 3-jährigen Lehrgangs im Fachbereich “Ausnutzung und Reparatur von Baumaschinen und Ausrüstung„ am Bautechnikum KM. am 16. März 1970 die Qualifikation als Techniker-Mechaniker (Diplom “U„ Nr. 524517). Dieses Diplom wurde durch Bescheid der Handwerkskammer ID. vom 16. Oktober 1989 als der deutschen Gesellenprüfung im Metallbauer-Handwerk vergleichbarer Abschluss anerkannt.

Den Eintragungen in seinem am 23. Oktober 1963 ausgestellten russischen Arbeitsbuch zufolge war der Kläger im Herkunftsgebiet wie folgt beschäftigt:

Zeitraum

Art der Beschäftigung

Beschäftigungsbetrieb

3.9.1963 - 20.10.1970

Schlosser

- 3.9.1963 Einstellung als Lehrling

- 23.4.1965 Verleihung 2. Rang als Bauschlosser

- 20.10.1966 Verleihung 3. Rang als Bauschlosser

- 1.8.1968 Verleihung 4. Rang als Montageschlosser

- 2.2.1970 Verleihung 5. Rang als Montageschlosser

KT.er Verwaltung RT. “XY.„

2.11.1970 - 20.3.1972

Monteur 5. und 6. Ranges

KT.er Verwaltung RT. “XY.„ - Betriebsteil EF.

10.4.1972 - 9.6.1972

Montageschlosser

XY1. Montage-Verwaltung “HP.„

15.6.1972 - 1.8.1973

Monteur 5. Ranges

Spezialverwaltung “IZ.„ des Ministeriums für Industriebau-Werkstoffe

16.8.1973 - 12.11.1973

Montageschlosser

- 16.8.1963 Einstellung als Montageschlosser 5. Ranges

- 6.10.1973 Verleihung 6. Rang als Montageschlosser

Reparatur-Montage-Spezialverwaltung RT. “AE.„ KT.

12.11.1973 - 11.9.1974

stellvertretender Meister

Reparatur-Montage-Spezialver-waltung RT. “AE.„ KT.

8.10.1974 - 24.2.1989

 Reparaturschlosser

- Einstellung als Reparaturschlosser 5. Ranges

- ab 1.5.1975 Reparaturschlosser 6. Ranges

- 1. 6.1976 Verleihung der Qualifikation eines Gasschweißers für Propan-Butan

- 25.10.1976 Verleihung des

5. Qualifikationsranges eines Einrichters für Glasautomaten und Halbautomaten

Glasfabrik KT.

Der Kläger stellte am 11. August 2004 einen Antrag auf Anerkennung der von ihm im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Er legte zum Nachweis u. a. das Diplom über den Abschluss als Techniker-Mechaniker vom 16. März 1970, einen Auszug aus den Prüfungsunterlagen des Bautechnikums KM. vom 16. März 1970, den Anerkennungsbescheid der Handwerkskammer ID. vom 16. Oktober 1989 sowie einen übersetzten Auszug des russischen Arbeitsbuches vor. Ferner gab er an, sowohl die Schule als auch das Bautechnikum im Abendstudium absolviert zu haben.

Durch Bescheid vom 22. Oktober 2004 stellte die Beklagte auf der Grundlage von § 149 Abs. 5 SGB VI die im Versicherungsverlauf des Kl...

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