Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Waren- und Regalauffüller. Abgrenzung. abhängiges Beschäftigungsverhältnis. selbständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Sozialversicherungspflicht sogenannter Platzierungskräfte, die in Verbrauchermärkten
den Regalservice verrichten.
2. Eine Platzierungskraft, die in turnusmäßigen Abständen für einen Auftraggeber Waren in die
Regale eines Verbrauchermarktes einräumt und hierfür ein festes Entgelt erhält, übt eine
nichtselbstständige Arbeit aus, auch wenn die Platzierungskraft keine festen Arbeitszeiten
einzuhalten hat, für verschiedene andere Auftraggeber tätig und berechtigt ist, bei der Arbeit
Hilfskräfte einzusetzen.
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beigeladene für die Klägerin im Bereich Regalservice eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.
Die Klägerin beschäftigt sich mit Warenpräsentationen für den Groß- und Einzelhandel. Unter anderem bietet die Klägerin in Warenhäusern Dienstleistungen in der Form an, dass sie -direkt für einen Warenhersteller oder aber für einen zwischengeschalteten Vermittler -den sogenannten Regalservice durchführt. Hierfür beschäftigt die Klägerin Servicekräfte, deren Aufgabe es ist, den regelmäßigen Regalservice in den von der Klägerin betreuten Supermärkten und Großmärkten durchzuführen, z.B. für Produkte der Firma M. oder N. Die Servicekräfte erhalten dazu von der Klägerin Kunden zur Auswahl genannt, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit betreuen können. Die Klägerin ist verpflichtet, den Regalservice innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Anlieferung der Ware im jeweiligen Markt auszuführen. Diese Vorgabe gibt die Klägerin an die Servicemitarbeiter/innen weiter. Aufgabe der Servicekräfte ist es, den Warenbestand zu aktualisieren und die Ware in ansprechender Weise zu platzieren.
Die Beigeladene hatte seit dem 1. August 2001 ein Gewerbe “Vertrieb von Haushaltswaren, Kosmetik, Neu- und Gebrauchtwaren„ angemeldet. Am 14. Juni 2002 beantragte sie bei der Beklagten die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Sie legte einen mit der Klägerin mit Wirkung zum 1. September 2001 geschlossenen Servicevertrag vor, durch den sich die Beigeladene verpflichtete, Märkte nach vorgegebenen Besuchsrhythmen zu bearbeiten; Änderung der Besuchsrhythmen könnten ausschließlich durch die Klägerin vorgenommen werden. Laut einer “Anlage Märkte zum Servicevertrag„ betreute die Beigeladene ab dem 1. November 2001 die Firma M. im K. in E-Stadt auf der Grundlage einer monatlichen Vergütung von 500,00 DM. Ergänzend teilte die Beigeladene mit, sie sei unternehmerisch tätig, da sie ihre Arbeitsleistung (Serviceumfang, Servicehäufigkeit) selbst bestimme und nicht in den Arbeitsprozess des K.-Marktes eingegliedert sei. Sie werde zur Umsatzsteuer veranlagt, sei Mitglied der IHK und habe eine Betriebshaftpflicht abgeschlossen. Ergänzend verwies die Beigeladene auf neu abgeschlossene Promotionsaufträge mit zwei weiteren Firmen und ihr Bemühen um weitere Aufträge.
Mit Bescheid vom 20. September 2002 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, sie übe ihre Tätigkeit im Bereich Regalservice für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus.
Ein inhaltsgleicher Bescheid erging am 21. Oktober 2002 gegenüber der Klägerin. Den Widerspruch der Beigeladenen vom 14. Oktober 2002 als auch den Widerspruch der Klägerin vom 18. November 2002 wies die Beklagte mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 25. Juli 2003 zurück. Bei einer Betrachtung des Gesamtbildes der Arbeitsleistung überwögen die für ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale. Der Einsatzort, der Besuchsrhythmus und die auszuübende Tätigkeit seien vorgegeben. Ein mit dem Einsatz von Eigenkapital verbundenes Unternehmerrisiko fehle.
Dagegen hat die Klägerin am 15. August 2003 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Eine zeitgleich von der Beigeladenen zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage () ist zwischenzeitlich für erledigt erklärt worden.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beigeladene sei als Selbständige tätig. Eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Einsatzort, Einsatzzeit sowie Art der Tätigkeit bestehe nicht. Soweit die Beigeladene eventuell Vorgaben der Marktleiter zu erfüllen habe, ergebe sich hieraus keine Weisungsgebundenheit im Verhältnis zwischen ihr (der Klägerin) und der Beigeladenen. Die Beigeladene sei auch hinsichtlich ihrer Arbeitszeit völlig frei und lediglich an die Ladenöffnungszeiten gebunden. Sie übe bei ihrer Tätigkeit (Warenplatzierung und Disposition einschließlich Sonderangebote usw.) eine verantwortungsvolle Aufgabe aus, die typischerweise gerade nicht Arbeitnehmern überlassen werde. Die Selbständigkeit der Beigeladenen werde darüber hinaus dadurch...