Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuässigkeit der Abrechnung von Überstundenvergütung und Nachtzuschlägen im Folgemonat

 

Leitsatz (redaktionell)

In der Duldung der Abrechnung von Überstundenvergütungen und Nachtzuschlägen im Folgemonat durch den Arbeitnehmer kann eine konkludente Vereinbarung der abweichenden Fälligkeit dieser Bestandteile der Vergütung darstellen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer an diese Möglichkeit überhaupt nicht bedacht hat.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 614, 151 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.03.2014; Aktenzeichen 7 Ca 3277/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 12. März 2014 - 7 Ca 3277/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Lohnansprüche. Der Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer vom 07. November 2009 seit dem 16. November 2009 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatslohn von 2.000,00 € beschäftigt.

Die Beklagte führt für die Firma A auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main Transporttätigkeiten durch. Der Kläger ist - wie mehrere seiner Kollegen -am Flughafen Frankfurt am Main im Rahmen dieser Transporttätigkeiten für die Beklagte eingesetzt. Der Kläger arbeitet in 12-Stunden-Schichten, dies jeweils von montags bis freitags, auch an Wochenfeiertagen. Die Schichten gehen entweder von 06:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr oder von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens des folgenden Tages.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nur ein geringer Teil der 12-Stunden-Schichten auf reine Fahrtätigkeiten entfällt, da diese ausschließlich auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main ausgeführt werden. Es ist jedoch streitig, ob und in welchem Umfang der Kläger weitere Arbeiten für die Beklagte erbringt - z. B. überwachen des Beladens des Fahrzeugs - oder ob insoweit Bereitschaftszeiten anfallen.

Die Beklagte zahlt den Bruttomonatslohn von 2.000,00 € für eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 240 Stunden. Im Arbeitsvertrag der Parteien heißt es insoweit:

"Die Arbeitszeit beträgt z. Z. 240 Stunden monatlich."

Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Arbeitsvertrag vom 07. November 2009 (Anlage K1 zur Klageschrift Bl. 30 - 35 d. A.) verwiesen. Die Beklagte zahlte Zuschläge für Nachtarbeit in der Vergangenheit wie folgt:

- für Arbeitszeiten von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr 25 %

- für Arbeitszeiten von 24:00 Uhr bis 04:00 Uhr 40 %

- für Arbeitszeiten von 04:00 Uhr bis 06:00 Uhr 25 %

Ferner zahlte die Beklagte Feiertagszuschläge in Höhe von 125 % und vergütete Überstunden für Arbeitszeiten über 240 Stunden monatlich. Die Berechnung der Zuschläge sowie der Überstundenvergütung nahm die Beklagte mit einem Stundenlohn von 12,00 € brutto vor.

Mit Schreiben vom 03. Dezember 2012 (vgl. Anlage K4 zur Klageschrift Bl. 36 d. A.) machte die Beklagte dem Kläger ein Angebot auf Vertragsänderung dahingehend, dass ab Januar 2013 keine Überstunden mehr zur Auszahlung kommen sollen, diese sollten als mit dem vertraglich vereinbarten Festgehalt abgegolten gelten. Ferner sollte die Arbeitszeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr mit einem einheitlichen Nachtzuschlag von 25 % pro Stunde vergütet werden. Der Kläger nahm die Vertragsänderung nicht an. Die angekündigte Vertragsänderung vollzog die Beklagte in der Folge lediglich bezogen auf die Höhe der Nachtzuschläge. Sie zahlte weiterhin Feiertagszuschläge in Höhe von 125 % und vergütete Überstunden für die über 240 Stunden monatlich hinaus geleisteten Stunden auf der Basis eines Stundenlohns in Höhe von 12,00 € brutto. Die Vergütung der Überstunden erfolgte dabei im Folgemonat. Dies ergeben die vorgelegten Aufstellungen der Arbeitszeiten des Klägers einerseits und die vorgelegten Lohnabrechnungen andererseits. So waren im März 2013 21 Arbeitstage mit 12 Stunden mithin 252 Stunden zu vergüten. Davon sind nach der Handhabung der Beklagten 12 Stunden mit 12,00 € gleich 144,00 € brutto Überstundenvergütung. Die Abrechnung für den April 2013 (vgl. Anlage K2 Bl. 106 d. A.) weist eine Überstundenvergütung von 144,00 € brutto aus. Im April 2013 waren 22 Arbeitstage mit 12 Stunden mithin 264 Stunden zu vergüten. Davon sind nach der Handhabung der Beklagten 24 Stunden mit 12,00 € brutto gleich 288,00 € brutto Überstundenvergütung. Die Abrechnung für Mai 2013 (vgl. Anlage K2 Bl. 109 d. A.) weist eine Überstundenvergütung von 288,00 € brutto aus. Im Mai 2013 waren 23 Arbeitstage á 12 Stunden mithin 276 Stunden zu vergüten. Davon sind nach der Handhabung der Beklagten 36 Stunden mit 12,00 € brutto gleich 432,00 € brutto Überstundenvergütung. Die Abrechnung Juni 2013 (vgl. Anlage K2 Bl. 42 d. A.) weist eine Überstundenvergütung von 432,00 € brutto aus. Im Juni 2013 waren 20 Arbeitstage mit 12 Stunden mithin 240 Stunden zu vergüten. Hier...

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