Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertrags-Parteien - Verbandsaustritt - Tarifbindung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für das Fortbestehen der Bindung eines Arbeitgebers an Tarifverträge zur Regelung einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien (§ 4 Abs 2 TVG) in Fällen des Verbandsaustritts und des Verbandswechsels ist nach den Gründen für einen solchen Schritt zu differenzieren.

2. Beruht dieser Schritt auf einer Änderung des Unternehmensgegenstandes oder einer Produktionsumstellung mit dadurch veranlaßtem Branchenwechsel, so entfällt der betrieblich-fachliche Geltungsbereich auch bei einem Tarifvertrag nach § 4 Abs 2 TVG. Gleiches gilt bei einer Produktionsstättenverlegung in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages.

3. Anders ist dagegen ein gewillkürter Verbandsaustritt oder Verbandswechsel zu beurteilen, der zum Beispiel auf Unzufriedenheit mit der bisherigen Koalition oder auf taktischen Motiven beruht.

4. Das gilt für den Verbandswechsel zur "Vermeidung" einer gemeinsamen Einrichtung jedenfalls dann, wenn der aufnehmende Verband an einen gleichartigen oder gleichwertigen Tarifvertrag über eine solche gemeinsame Einrichtung nicht bindet und auch in seinen sonstigen Tarifverträgen keine Kompensation ausweist.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 3, 1, § 4 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 27.07.1995; Aktenzeichen 4 Ca 2909/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442113

DB 1997, 1723 (Leitsatz 1-4)

ASP 1997, Nr 9/10, 68 (Kurzwiedergabe)

ZTR 1997, 373 (Leitsatz 1-4)

AR-Blattei, ES 1550.3 Nr 13 (Leitsatz 1-4 und Gründe)

Bibliothek, BAG (Leitsatz 1-4 und Gründe)

NZA-RR 1997, 351-353 (Leitsatz 1-4 und Gründe)

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