Entscheidungsstichwort (Thema)

Raum für Betriebsversammlungen. Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Verfügungsrecht des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

Aus der Verpflichtung, einen geeigneten Raum für Betriebsversammlungen bereit zu stellen, ergibt sich nicht, dass der Arbeitgeber sein Verfügungsrecht über die Räume des Betriebes verliert und der Betriebsrat den Raum bestimmen kann.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2, § 42

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 13.11.2012; Aktenzeichen 4 BV 17/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. November 2012 - 4 BV 17/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Bereitstellung eines geeigneten Raumes für die Durchführung von Betriebsversammlungen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) (im Folgenden: Arbeitgeberinnen) sind zwei Unternehmen, die einen gemeinsamen Betrieb unterhalten und zirka 390 Arbeitnehmer/innen beschäftigen. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Frühjahr 2010 für den Gemeinschaftsbetrieb gebildete 11-köpfige Betriebsrat.

Seit der Wahl des Betriebsrats wurden die regelmäßigen vierteljährlichen Betriebsversammlungen in einer Lagerhalle (Bezeichnung: OW1 MOP) durchgeführt. Mit Schreiben vom 29. März 2012 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass für künftige Betriebsversammlungen nicht mehr die Lagerhalle, sondern die Kantine zur Verfügung gestellt werde, da nicht alle Teilnehmer die in der Lagerhalle erforderlichen Sicherheitsschuhe getragen hätten. Inwieweit die Kantine eine geeignete Räumlichkeit für die Durchführung von Betriebsversammlungen darstellt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Antragstellung wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses - Bl. 47 bis Bl. 50 d. A. - Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 13. November 2012 hat das Arbeitsgericht Darmstadt den Hauptantrag des Betriebsrats, den Arbeitgeberinnen aufzugeben, zur Durchführung von Betriebsversammlungen die Räumlichkeiten des OW1 MOP zur Verfügung zu stellen sowie den Hilfsantrag, festzustellen, dass der Betriebsrat berechtigt ist, Betriebsversammlungen in den Räumlichkeiten des OW1 MOP durchzuführen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt: Weder der Haupt- noch der Hilfsantrag seien begründet. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sei die Kantine für die Durchführung von Betriebsversammlungen geeignet und die Arbeitgeberin sei berechtigt unter mehreren geeigneten Räumen festzulegen, welcher Raum für eine Betriebsversammlung zur Verfügung gestellt werde. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss - Bl. 50 bis Bl. 52 d. A. - Bezug genommen. Gegen den am 06. Dezember 2012 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 28. Dezember 2012 Beschwerde eingelegt und sie mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 04. Februar 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er meint nach wie vor, dass die Kantine für die Durchführung von Betriebsversammlungen ungeeignet sei. Im Übrigen sei er berechtigt, eine Auswahl zwischen mehreren Räumen zu treffen.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. November 2012 - 4 BV 17/12 - abzuändern;

den Beteiligten zu 2) und 3) aufzugeben, ihm zur Durchführung von Betriebsversammlungen die Räumlichkeiten des OW1 MOP zur Verfügung zu stellen,

hilfsweise

festzustellen, dass er berechtigt ist, Betriebsversammlungen in den Räumlichkeiten des OW1 MOP durchzuführen.

Die Arbeitgeberinnen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am 25. Juli 2013 Bezug genommen.

B.

I.

Die gem. §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 BetrVG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig, insbesondere ist sie nach §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

II.

In der Sache hat die Beschwerde des Betriebsrats keinen Erfolg.

1.

Der zulässige Hauptantrag des Betriebsrats ist nicht begründet. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass ihm für die Durchführung von Betriebsversammlungen die Räumlichkeiten der Lagerhalle OW1 MOP zur Verfügung gestellt werden, da er keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum hat.

a) Eine die Rechtsfrage unmittelbar regelnde Vorschrift enthält das Betriebsverfassungsgesetz nicht, insbesondere wird in § 42 BetrVG nicht bestimmt, ob der Arbeitgeber oder der Betriebsrat den für die Durchführung einer Betriebsversammlung zu nutzen...

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