(1) Der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Teilnahme an Besprechungen nach § 62 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes[1] [Bis 05.04.2023: § 60 Abs. 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes] zu geben.

 

(2) 1Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte kann sich unmittelbar an die Dienststellenleitung wenden. 2Sie kann sich auf dem Dienstweg an die oberste Dienstbehörde wenden.

 

(3) 1Zur Beratung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung nach § 1 Abs. 1 Satz 1, insbesondere zur Auslegung dieses Gesetzes, kann sich die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte unmittelbar an das für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständige Ministerium wenden. 2Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen dabei nicht ohne Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden.

 

(4) 1Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte soll Sprechstunden durchführen und einmal im Jahr eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten einberufen. 2Weibliche Beschäftigte können sich ohne Einhaltung des Dienstweges an die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ihrer Dienststelle wenden. 3Satz 1 und 2 gelten nicht für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5.

 

(5) Das für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständige Ministerium koordiniert und organisiert den Informations- und Erfahrungsaustausch der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten.

 

(6) 1Der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin sind regelmäßig Gelegenheiten zu Fortbildungen, die der Ausübung ihres Amtes dienen, zu gewähren. 2Dies gilt insbesondere für Fortbildungen im Bereich des Gleichstellungsrechts, des Arbeitsrechts,[2] [Bis 01.08.2023: sowie] des öffentlichen Dienst-, Personalvertretungs-, Organisations- und Haushaltsrechts sowie der Personalentwicklung[3].

 

(7) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 21 Abs. 2 Satz 2 sind hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschäftigten und anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zur Verschwiegenheit verpflichtet.

[1] Geändert durch Gesetz zur Novellierung des Hessischen Personalvertretungsrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 06.04.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes. Anzuwenden ab 02.08.2023.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes. Anzuwenden ab 02.08.2023.

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