(1) 1Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. 2Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken:
1. |
Heimleitung, |
2. |
Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben, |
3. |
Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter, |
4. |
Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung, |
5. |
aktivierende Betreuung und Pflege, |
6. |
Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation, |
7. |
Arbeit mit verwirrten Bewohnern, |
8. |
Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens, |
9. |
Praxisanleitung, |
10. |
Sterbebegleitung, |
11. |
rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit, |
12. |
konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte. |
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