Begriff

Als hauptberuflich Selbstständige gelten Personen, deren selbstständige Tätigkeit den Mittelpunkt ihres Erwerbslebens darstellt. Wird neben einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit eine Beschäftigung ausgeübt, ist diese kranken- und pflegeversicherungsfrei. In der hauptberuflichen Selbstständigkeit selbst kann nur Rentenversicherungspflicht eintreten, in allen anderen Versicherungszweigen kann keine Versicherungspflicht entstehen. In der Rentenversicherung sind nur bestimmte selbstständig Tätige in die Versicherungspflicht einbezogen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Hauptberuflich Selbstständige erfüllen nicht den Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs. 1 LStDV. Nach § 1 Abs. 3 LStDV sind selbstständig tätige Personen keine Arbeitnehmer.

Sozialversicherung: Den Ausschluss von der Krankenversicherungspflicht für hauptberuflich selbstständig Tätige in der Krankenversicherung regelt § 5 Abs. 5 SGB V. Für die Pflegeversicherung gilt das analog durch § 20 SGB XI. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben mit Rundschreiben v. 20.3.2019 (GR v. 20.3.2019-II) grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit aufgestellt. Die Einbeziehung bestimmter Selbstständiger in die Rentenversicherungspflicht regelt § 2 SGB VI. Der Begriff des Arbeitseinkommens ist in § 15 SGB IV definiert.

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