Die Versicherungspflicht endet, wenn die selbstständige Tätigkeit als Gewerbetreibender nicht mehr ausgeübt wird, spätestens jedoch am Tage der Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle.

Tatbestände, die zum Ende der Versicherungspflicht führen, hat der selbstständig tätige Gewerbetreibende dem zuständigen Regionalträger unverzüglich mitzuteilen. Die Handwerkskammer unterrichtet den zuständigen Regionalträger über Änderungen oder Löschungen in der Handwerksrolle.[1]

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