Begriff

Der Handelsvertreter ist ein Vermittler von Rechtsgeschäften zwischen dem Kaufmann und Dritten im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Nach dem Verständnis des HGB ist er regelmäßig Selbstständiger und unterliegt damit nicht dem Arbeitsrecht. Allerdings besteht eine weite Grauzone mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten zum unselbstständigen Handelsvertreter als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlicher Person.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Recht der Handelsvertreter ist in den §§ 84 f. HGB geregelt; die Norm des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist zudem allgemeiner Anknüpfungspunkt für die Definition des Arbeitnehmerbegriffs. § 611 BGB ist für die Abgrenzung zum Arbeitnehmerbegriff relevant. Grundlegend zur Abgrenzung von selbstständigem und unselbstständigem Handelsvertreter siehe BAG, Urteile v. 15.12.1999, 5 AZR 3/99, 5 AZR 169/99, 5 AZR 566/98.

Lohnsteuer: Vertreter, die die typische Tätigkeit eines Handelsvertreters i. S. d. § 84 HGB ausüben sind i. d. R. selbstständig tätig, vgl. BFH, Urteil v. 20.12.2007, V R 62/06, BStBl 2008 II S. 641. Steuerrechtlich sind für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit die §§ 18 und 19 EStG sowie die einschlägigen Verwaltungsregelungen in den LStR und LStH maßgebend.

Sozialversicherung: Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung richtet sich danach, ob eine abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV besteht. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung gehen auf Handelsvertreter in ihrem Rundschreiben vom 21.3.2019 ein (GR v. 21.3.2019 - II).

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