In einem Streitfall wurde festgestellt, dass einer GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge als Saldo ihrer Kontokorrentkonten bei einer Bank ein Guthaben von beinahe 65.000 DM zur Verfügung stand und sie darüber hinaus die Möglichkeit hatte, bis zur Ausschöpfung eines Kreditrahmens bei einer Sparkasse noch etwa 130.000 DM genehmigten Kredits in Anspruch zu nehmen. Hieraus ergab sich eine Gesamtliquidität von mehr als 190.000 DM, der abzuführende Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung von wenig mehr als 130.000 DM gegenüberstanden. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass der GmbH die Abführung der Beiträge in einer den Tatbestand des § 266a StGB ausschließenden Weise wegen Zahlungsunfähigkeit unmöglich gewesen wäre.[1]

 
Wichtig

GmbH-Geschäftsführer ist rechtlich verantwortlich

Für eine Vorenthaltung der von der GmbH an die Einzugsstelle abzuführenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ist der Geschäftsführer der GmbH rechtlich verantwortlich. Er kommt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Täter des § 266a Abs. 1 StGB und daher als Anspruchsverpflichteter eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht; dem steht nicht entgegen, dass innerhalb der GmbH bestimmte andere Mitarbeiter mit der Abwicklung der Beitragszahlung zur Sozialversicherung beauftragt waren.

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