Bei einer Arbeitnehmerüberlassung gilt stets der Verleiher als Arbeitgeber. Das Zeitarbeitsunternehmen haftet somit auch für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Kommt der Verleiher seinen Verpflichtungen zur Beitragszahlung nicht nach, haftet der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht.[1] Die Haftung des Entleihers beschränkt sich dann allerdings auf die Beitragsschulden für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer tatsächlich überlassen wurde. Der Entleiher kann die Zahlung jedoch verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber (Verleiher) nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist.

 
Wichtig

Vertragliche Bezeichnung der Arbeitnehmerüberlassung

Bei einem Abgrenzungsfehler beim Einsatz von Werk- oder Dienstverträgen wird der Auftraggeber zum Arbeitgeber – mit allen Pflichten. Arbeitnehmerüberlassungsverträge sind nur noch gültig, wenn sie vertraglich ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge