Die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wird schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Das gilt hier deshalb in den gleichen Zeiträumen und mit den gleichen Anhebungsschritten wie bei der gesetzlichen Rente. Die schrittweise Anhebung begann im Jahr 2012 mit dem Geburtsjahrgang 1947 mit einer um einen Monat erhöhten Regelaltersgrenze. Bis zum Geburtsjahrgang 1958 erhöht sich die Regelaltersgrenze für jeden Jahrgang um jeweils einen Monat auf die Vollendung des 66. Lebensjahres. Für die Jahrgänge 1959 bis 1964 wird die Altersgrenze jeweils um 2 Monate erhöht, sodass sich ab dem Jahr 2031 eine Leistungsberechtigung wegen Alters in der Grundsicherung ab dem vollendeten 67. Lebensjahr ergibt.

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