Auch der Rentenbestand, also Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2021 und damit vor Einführung der Grundrente, können von der Grundrente über einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung profitieren.

Hinsichtlich der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnung des Grundrentenzuschlags gelten für Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn von 1992 bis 2020 im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie für den Rentenzugang mit einem Rentenbeginn ab 2021.

Für Renten mit einem Rentenbeginn vor 1992 gelten Besonderheiten in Abhängigkeit davon, ob es sich um eine Rente aus den alten Bundesländern handelt oder eine Rente aus den neuen Bundesländern, die zum 1.1.1992 nach §§ 307a SGB VI umgewertet oder nach § 307b SGB VI neu berechnet worden ist.

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