[Ohne Titel]

Beitragssatz zur Krankenversicherung während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit hier: Urteil des BSG vom 25.8.2004, B 12 KR 22/02 R

[1] Das BSG vertritt in seinem Urteil vom 25.8.2004, B 12 KR 22/02 R, die Rechtsauffassung, dass die während der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 SGB V zu bemessen sind. Das BSG geht davon aus, dass Versicherte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit hinsichtlich der Beitragserhebung mit anderen Personenkreisen gleichzustellen sind, bei denen der Risikobereich der Krankengeldversicherung schon mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis ausgeschlossen ist. Die Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V sei erkennbar allein aus Gründen der Beitragserzielung in das Gesetz aufgenommen worden und dem gegenüber unbeachtlich.

[2] bis [8] . . .

Teilnehmer

AOK-Bundesverband, Bonn

Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen

IKK-Bundesverband, Bergisch-Gladbach

See-Krankenkasse, Hamburg

Bundesknappschaft, Bochum

AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg

Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg

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