Der GKV-Spitzenverband hat die nachfolgenden "Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)" aufgestellt.

In diesen Grundsätzen hat der GKV-Spitzenverband den Übertragungsweg, die Einzelheiten des Verfahrens sowie den Aufbau der Datensätze festgelegt. Er kommt damit seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgabe gemäß § 2 Abs. 4 AAG nach.

Die "Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)" sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMG genehmigt worden.[1]

Die Grundsätze werden durch eine Verfahrensbeschreibung [GR v. 03.03.2021] des GKV-Spitzenverbandes erläutert.

Die Teilnahme am Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG ist für die Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 AAG verpflichtend.

Hinweis

Diese Grundsätze gelten ab 01.01.2022.

Für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2021, vgl. GR v. 18.06.2019-III.

Für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2019, vgl. GR v. 13.06.2017-I.

Für die Zeit bis 31.12.2017, vgl. GR v. 15.06.2016-I.

[1] Das BMAS hat im Einvernehmen mit dem BMG die vom 1.1.2022 an geltenden Grundsätzen nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände am 22.1.2021 genehmigt.

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