Der GKV-Spitzenverband hat die nachfolgenden "Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)" aufgestellt.
In diesen Grundsätzen hat der GKV-Spitzenverband den Übertragungsweg, die Einzelheiten des Verfahrens sowie den Aufbau der Datensätze festgelegt. Er kommt damit seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgabe gemäß § 2 Abs. 4 AAG nach.
Die "Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)" sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMG genehmigt worden.[1]
Die Grundsätze werden durch eine Verfahrensbeschreibung [GR v. 03.03.2021] des GKV-Spitzenverbandes erläutert.
Die Teilnahme am Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG ist für die Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 AAG verpflichtend.
Diese Grundsätze gelten ab 01.01.2022.
Für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2021, vgl. GR v. 18.06.2019-III.
Für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2019, vgl. GR v. 13.06.2017-I.
Für die Zeit bis 31.12.2017, vgl. GR v. 15.06.2016-I.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen