[1] Leistungen der betrielichen Altersversorgung sind beitragsrechtlich grundsätzlich als unteilbar anzusehen. Sie verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezüge i.S.d. § 229 SGB V nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. Bezugsberechtigten beruhen (u.a. BSG, Urteil vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R, USK 2007-98, und B 12 KR 2/07 R, USK 2007-81).

[2] Das BVerfG hatte jedoch mit Beschlüssen vom 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, USK 2010-112 und vom 27.6.2018, 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15, USK 2018-27 festgestellt, dass Leistungen aus einer Direktversicherung oder aus einer Versicherung bei einer Pensionskasse unter bestimmten Bedingungen in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen sind; der private Teil stellt dann kein Versorgungsbezug i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar. In dem Beschluss vom 28.9.2010 hat das BVerfG zwar grundsätzlich an der typisierenden Zuordnung von Altersvorsorgeleistungen zu Leistungen der betrielichen Altersversorgung im Beitragsrecht festgehalten, wenn und solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird. Die Grenzen zulässiger Typisierung würden jedoch überschritten, soweit auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht als Versorgungsbezug unterworfen werden. In diesem Fall bestehe kein Unterschied mehr zu Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern, welche (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 240 SGB V) nicht der Beitragspflicht unterliegen.

[3] Diese Grundsätze der Unterscheidung von betrieblichem und privatem Anteil von Leistungen aus einer Direktversicherung wurden vom BSG mit Urteilen vom 30.3.2011, B 12 KR 16/10 R, USK 2011-24, und B 12 KR 24/09 R, USK 2011-23, bestätigt. In dem Verfahren B 12 KR 24/09 R hat das BSG zudem klargestellt, dass es für die Abgrenzung nicht darauf ankommt, ob zunächst eine Direktversicherung vorlag, die vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführt wurde, oder ob zunächst der (ggf. spätere) Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und dann der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Versicherung als Direktversicherung fortführt. Entscheidendes Abgrenzungskriterium sei allein die Eigenschaft als Versicherungsnehmer; daher sei auch unerheblich, wie oft und in welcher Reihenfolge ein Versicherungsnehmerwechsel erfolge. Die vom BVerfG insofern entwickelten Kriterien sind schließlich durch eine am 15.12.2018 in Kraft getretene Ergänzung von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in allgemeiner Weise, d.h. nicht nur bezogen auf Direktversicherungen und Versicherungen bei Pensionskassen (sondern insbesondere auch bezogen auf Pensionsfonds), nachvollzogen und einheitlich gesetzlich festgeschrieben worden (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG – vom 11.12.2018). Danach werden Leistungen der betrielichen Altersversorgung in allen Formen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, von den Versorgungsbezügen ausgenommen. In der Gesetzesbegründung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die von der Zahlstelle vorzunehmende Aufteilung der Gesamtversorgungsleistung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil entsprechend der Rechtsprechung des BSG vom 30.3.2011, B 12 KR 16/10 R, USK 2011-24, vorzugsweise prämienratierlich bzw. beitragsproportional erfolgen soll (A.1.1.6.3.2). Durch die gesetzliche Änderung werden neben Direktversicherungen und Pensionskassen auch andere Formen bzw. Durchführungswege der betrielichen Altersversorgung erfasst, sofern bei ihnen eine private Absicherung nach den im Gesetz genannten Bedingungen möglich ist. Der Grundsatz der Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil gilt auch nach der gesetzlichen Festschreibung weiterhin für den umgekehrten Fall der Überführung einer privaten in eine betriebliche Altersversorgung.

[4] Das BSG hat zudem in dem Urteil vom 26.2.2019, B 12 KR 13/18 R, USK 2019-5 klargestellt, dass die Versicherungsnehmereigenschaft nicht dadurch erworben wird, dass der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit einstellt und das Gewerbe abmeldet. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bleibe (auch in diesem Fall) erhalten, solange der den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ausweisende Versicherungsvertrag genutzt werde. Auch wenn dieses Urteil zu einem Sachverhalt vor dem 15.12.2018 (Ergänzung von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) ergangen ist, wirkt es sich auf alle derartigen Sachverhalte aus.

[5] Die vorstehend beschriebene Regelung zur Aufteilung der Gesamtversorgungsleistung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil ist im Übrigen auch in den Fällen einer Direktzusage oder Unterstützungskasse anzuwenden, bei denen der Arbeitnehmer ...

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