(1) Die Ermittlungsaktivitäten nach § 4 Abs. 2 sind von der Krankenkasse einzustellen, wenn sie unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse und der Gesamtumstände des Einzelfalls feststellt, dass weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermittelt werden konnte. Folgende Indizien sprechen gegen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches:

  1. Eine an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtete Briefsendung wird mit einem Unzustellbarkeitsvermerk an die Krankenkasse zurückgesendet.
  2. Nach Auskunft der für den letzten bekannten Wohnsitz zuständigen Meldebehörde ist im Melderegister kein Wohnsitz in Deutschland hinterlegt.
  3. Nach dem Protokoll über die Vollstreckung hat das Mitglied nicht bzw. nicht mehr seinen Wohnsitz unter der Vollstreckungsanschrift und bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte für einen anderen inländischen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt.
  4. Das Mitglied ist unter der bekannten Telefonnummer nicht erreichbar.
  5. Das Mitglied antwortet nicht auf eine E-Mail an die bekannte E-Mail-Adresse.

(2) Stellt die Krankenkasse für die Sachverhalte im Sinne des § 188 Abs. 4 Satz 4 SGB V nach Absatz 1 fest, dass sie weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte, hat sie unverzüglich die Feststellung zu treffen, dass keine Versicherung zustande gekommen ist. Die Feststellung nach Satz 1 ist spätestens zu dem Zeitpunkt zu treffen, an dem die entsprechende Versicherungszeit in den Korrekturmeldungen nach § 30 Abs. 4 Satz 2 RSAV für das jeweilige Ausgleichsjahr noch Berücksichtigung finden kann.

(3) Stellt die Krankenkasse für die Sachverhalte im Sinne des § 191 Nr. 4 SGB V nach Absatz 1 fest, dass sie weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte, hat sie zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 191 Nr. 4 SGB V innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums erfüllt sind und anschließend die Feststellung zu treffen, dass die Mitgliedschaft beendet ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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