(1) Der Gesamtwert der von der Pflegekasse zu erbringenden Pflegesachleistung ist im Kalendermonat

  • bei dem Pflegegrad 2 auf 761 EUR,
  • bei dem Pflegegrad 3 auf 1.462 EUR,
  • bei dem Pflegegrad 4 auf 1.778 EUR und
  • bei dem Pflegegrad 5 auf 2.200 EUR

begrenzt.

Die Aufteilung der Beträge auf die einzelnen Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung richtet sich nach den Wünschen und Bedürfnissen sowie der Versorgungssituation der einzelnen pflegebedürftigen Person. Insofern können die Pflegeeinsätze flexibel abgerufen werden. Soweit ein höherer Pflegebedarf besteht, der von der pflegebedürftigen Person nicht finanziert werden kann, sind die Aufwendungen hierfür vom Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des SGB XII ergänzend zu übernehmen. Ferner bleibt bei pflegebedürftigen [korr.] Menschen mit Behinderungen der Anspruch auf die für sie sehr wesentliche Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bzw. dem SGB VIII ungeschmälert erhalten.

Im Übrigen müssen die [korr.] pflegebedürftigen Personen ihre Versorgung durch familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung ergänzen (§ 4 Abs. 2 SGB XI).

(2) Fahrkosten, die bei den Einsätzen der Pflegekräfte notwendig werden, sind nicht gesondert zu erstatten, sie sind Bestandteil der Vergütungsvereinbarungen.

(3) Pflegebedürftige [Personen] können die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI neben Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und einer teilstationären Pflege (§ 41 Abs. 3 SGB XI gilt) in Anspruch nehmen. Eine gegenseitige Anrechnung der Leistungen findet nicht statt. Hinsichtlich der Kombination von Pflegesachleistungen mit Pflegegeld siehe § 38 SGB XI.

(4) Besteht der Anspruch auf die häusliche Pflegehilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Leistung nach § 36 Abs. 3 SGB XI (abweichend zum Pflegegeld, vgl. § 37 Abs. 2 SGB XI) nicht entsprechend gekürzt.

Beispiel 1

Monatliche Pflegesachleistung des Pflegegrades 2 in Höhe von bis zu 761 EUR

Ab 14.3. ruht der Leistungsanspruch gemäß § 34 Abs. 2 SGB XI

Für die Zeit vom 1.3. bis 13.3. besteht ein Leistungsanspruch für Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 761 EUR.

(5) Bezieht die pflegebedürftige Person Entschädigungsleistungen, ruhen die Leistungen nach dem SGB XI in der Höhe der bezogenen Entschädigungsleistung (vgl. Ziffer 2 zu § 34 SGB XI). Für pflegebedürftige Personen, die am 31.12.2023 die Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 in der am 31.12.2023 geltenden Fassung [des BVG] erhalten haben und aufgrund ihres Wahlrechts nach § 152 SGB XIV ab dem 1.1.2024 auch weiterhin die Pflegezulage beziehen, gilt dies entsprechend. Hat die pflegebedürftige Person daneben noch einen Anspruch auf Beihilfe, ist die Hälfte der Pflegezulage nach § 35 BVG [i.d.F. bis 31.12.2023] auf die Hälfte der Pflegesachleistung anzurechnen. Die sich ggf. daraus ergebende Differenz kann die pflegebedürftige Person als Pflegesachleistung in Anspruch nehmen.

Beispiel 2

Beihilfeberechtigte pflegebedürftige Person – Pflegegrad 4, Monat Januar 2024
Höchstbetrag der Pflegesachleistung: 1.778 EUR : 2 = 889 EUR
Pflegezulage nach § 35 BVG [i.d.F. bis 31.12.2023] nach der Stufe III (Stand: 1.7.2023): 916 EUR : 2 = ./. 458 EUR
431 EUR
Ergebnis:
Die pflegebedürftige Person kann noch in Höhe von bis zu 431 EUR Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge