[1] Der in § 20 Abs. 1 bis 3 SGB XI beschriebene versicherungspflichtige Personenkreis entspricht dem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personenkreis. Dabei wird die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt.

[2] Anders als im Krankenversicherungsrecht existieren im SGB XI keine Vorschriften, die die Vor- bzw. Nachrangigkeit einzelner Versicherungspflichttatbestände regeln, wenn bei einem Versicherten gleichzeitig mehrere Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Fehlen solcher Konkurrenzregelungen führt jedoch im Ergebnis nicht zu einer Abweichung von dem in der Krankenversicherung versicherten Personenkreis, denn der in der [sozialen] Pflegeversicherung maßgebende Versicherungspflichttatbestand knüpft an den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand in der Krankenversicherung an.

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