In den in Nr. 44 der Zahnersatz-Richtlinien in der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung beschriebenen Fällen (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) sind auch Suprakonstruktionen Gegenstand der Regelversorgung. In diesen Fällen hat der Versicherte ebenfalls Anspruch auf den sich aufgrund der Befundsituation vor Setzen des Implantates ergebenden Festzuschuss. Abrechnungsgrundlage für die Vergütung der implantatbedingten Leistungen ist in diesen Fällen jedoch im Gegensatz zu den unter Abschnitt 2.7.1 genannten "Wahlleistungen" der BEMA und BEL II.

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