Neben den umfangreichen Veränderungen in bestimmten Rechtsbereichen (wie z.B. im Sozialen Entschädigungsrecht), die aufgrund ihres Umfangs in den separaten Unterlagen dargestellt sind, ergibt sich aktuell eine Reihe von kleineren Anpassungen, die in dem vorliegenden Dokument zusammengefasst beschrieben werden.

1 Renten nach dem BEG

[1] Das BEG gewährt Personen, die aus politischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt wurden und dadurch Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen sowie im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben, eine Entschädigung in Geld. Das BEG ist kein Bestandteil des Sozialen Entschädigungsrechts und daher durch die aktuelle Reform sowie die Einführung des SGB XIV nicht tangiert. Dennoch ergibt sich auf Grund der Neuordnung des Sozialen Entschädigungsrechts eine indirekte Auswirkung auf die BEG-Entschädigungen. Der Grund hierfür liegt darin, dass Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG erbracht werden, nach dem zurzeit noch geltenden Recht bei Bewilligung einkommensabhängiger Sozialleistungen bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Privilegierung ist in den einzelnen Gesetzen geregelt, insbesondere in § 11a Abs. 1 Nr. 3 SGB II für die Grundsicherung für Arbeitsuchende, in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Kinder- und Jugendhilfe und in § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XII für die Sozialhilfe.

[2] Ab dem Inkrafttreten des SGB XIV werden die Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 SGB XIV von dem Einkommensbegriff ausgenommen. Die entsprechenden Gesetzesanpassungen sehen Artikel 29 und 36 des "Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts" für die Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie für die Kinder- und Jugendhilfe vor. Durch das "Gesetz zur Anpassung des SGB XII und des SGB XIV und weiterer Gesetze" ist eine entsprechende Klarstellung auch im Recht der Sozialhilfe vorgenommen worden (BT-Drucks. 20/8344 vom 13.9.2023, S. 10).

[3] Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 dritter Teilsatz BVSzGs unterliegt eine Einnahme der Beitragsfreiheit im Anwendungsbereich des § 240 SGB V, wenn diese Einnahme wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Daraus ergibt sich die Wertung, dass die jeweilige Einnahme nicht ein zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts zuzuordnendes Einkommen darstellt. Die Renten und Beihilfen, die nach dem BEG für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, erfüllen den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 3 dritter Teilsatz BVSzGs bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 SGB XIV. Sie sind in diesem Umfang beitragsfrei. Diese Bewertung umfasst im Übrigen nicht nur die Entschädigungen an Verfolgte, sondern auch solche an Hinterbliebene.

[4] Die Renten an Verfolgte (§§ 31 bis 35 BEG) unterliegen somit nicht der Beitragspflicht, soweit sie dem Verfolgten bei einem der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (§ 31 Abs. 6 BEG) entsprechenden Grad der Schädigungsfolgen als monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV (einschließlich des Erhöhungsbetrages für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen) zu gewähren wäre. Der Umfang der Beitragsfreiheit von Renten an Hinterbliebene (§§ 17 bis 21, 41 BEG) orientiert sich an den entsprechenden monatlichen Entschädigungszahlungen nach § 85 SGB XIV an Witwen und Witwer, nach § 87 SGB XIV an Voll- und Halbwaisen sowie nach § 88 SGB XIV an hinterbliebene Eltern.

2 Pauschale Beihilfe für Beamte

[1] Zum 1.8.2018 hat das Land Hamburg für seine beihilfeberechtigten Beamten und Versorgungsempfänger erstmalig Regelungen über eine pauschale Beihilfe als Alternative zur individuellen Beihilfegewährung eingeführt. Später (überwiegend ab dem 1.1.2020) haben die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen vergleichbare Rechtsvorschriften konzipiert. Die Gewährung der pauschalen Beihilfe bedeutet im Kern die Zahlung eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen grundsätzlich in Höhe von 50 % der nachgewiesenen Beiträge. Die beitragsrechtliche Bewertung der pauschalen Beihilfe in diesen Bundesländern ist bereits in der aktuellen Fassung des Katalogs enthalten.

[2] Ab dem 1.1.2023 wurde die Einführung einer pauschalen Beihilfe in Baden-Württemberg vollzogen (§ 78a Landesbeamtengesetz – LBG). [akt.] Seit dem 1.1.2024 können auch beihilfeberechtigte Beamte und Versorgungsempfänger im Freistaat Sachsen eine pauschale Beihilfe anstelle einer individuellen Beihilfe wählen (§ 80a des Sächsischen Beamtengesetzes – SächsBG). Die Regelungen in den beiden Ländern sind weitgehend nach dem bekannten Vorbild (das sog. "Hamburger Modell") konzipiert. Die beitragsrechtliche Bewertung der Zuschüsse z...

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