3.4.1 Leistungsdaten der Krankenkassen

[1] Gemäß § 304 Abs. 2 SGB V ist die bisher zuständige Krankenkasse im Falle des Wechsels der Krankenkasse verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 IRegG an die neue Krankenkasse sowie die zur Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 288 und 292 SGB V der neuen Krankenkasse zu übermitteln.

[2] I.S.d. § 292 SGB V sind dies Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, zu denen insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhausbehandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation, zur Feststellung der Voraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung von Zuschüssen und die Diagnosen im Falle der Arbeitsunfähigkeit gehören. Der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 6.11.2019 (vgl. BT-Drucks. 19/14871, S. 109) ist hierzu zu entnehmen, dass auch die für die Gewährung von Leistungen erforderlichen Daten nach § 292 SGB V zu übermitteln sind, um beispielsweise einen bestehenden Krankengeldanspruch lückenlos zu gewähren.

[3] Eine Auflistung sowohl der Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung durch die gewählte Krankenkasse notwendig sind (*), als auch der Leistungen, die laufend bezogen werden und von der neuen Krankenkasse nahtlos weiter zu gewähren sind (**), ist den gesetzlichen Regelungen nur exemplarisch zu entnehmen. Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband haben daher die Angaben über Leistungen definiert und präzisiert, zu deren automatischer Übermittlung die vorherige Krankenkasse verpflichtet ist, um die Versicherten hinsichtlich des Nachweises gegenüber der neu gewählten Krankenkasse zu entlasten. Neben dem Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 IRegG gehören Angaben der folgenden Leistungen dazu[1]:

[1] Die konkreten Daten der zu übermittelnden Leistungen werden in den Feldbeschreibungen definiert.

3.4.2 Leistungsdaten der Pflegekassen

[1] Gemäß § 107 Abs. 2 SGB XI ist die bisher zuständige Pflegekasse verpflichtet, auf Verlangen die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach §§ 99 und 102 SGB XI der neuen Pflegekasse mitzuteilen. Wie bereits im Abschnitt 1 dargestellt, wird aufgrund der in der Vergangenheit gleichlautenden Regelung des § 304 Abs. 2 SGB V und dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" davon ausgegangen, dass auch die erforderlichen Angaben nach §§ 99 und 102 SGB XI verpflichtend zu übermitteln sind. Es sich insofern um ein Versäumnis des Gesetzgebers handelt, die Regelung des § 107 Abs. 2 SGB XI redaktionell an die Regelung des § 304 Abs. 2 SGB V anzupassen.

[2] Gemäß § 102 SGB XI handelt es sich um Angaben, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, zu denen insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen gehören. Um welche Leistungen es sich im Einzelnen handelt, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung durch die gewählte Pflegekasse notwendig sind (*), als auch die Leistungen, die laufend bezogen werden und von der neuen Pflegekasse weiter zu gewähren sind (**), ist der gesetzlichen Regelung des § 102 SGB XI nicht zu entnehmen. Die Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband haben daher die Angaben über Leistungen definiert und präzisiert, zu deren automatischer Übermittlung die vorherige Pflegekasse verpflichtet ist, um die Versicherten hinsichtlich des Nachweises gegenüber der neu gewählten Pflegekasse zu entlasten. Zu den erforderlichen Angaben gehören[1]:

  • Leistungsbeginn nach § 33 SGB XI (*) (**)
  • Angabe Pflegegrad (*) (**)
  • Bestehender Anspruch auf Beihilfe (*) (**)
  • Erstattungsansprüche gegenüber anderen ...

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