1. Meldungen der Arbeitgeber
1.1 | Frage Antwort |
1.2 | Frage Antwort |
1.3 | Frage Antwort |
2. Meldungen der Krankenkassen
2.1 | Frage Antwort |
2.2 | Frage Antwort Jede Ende-Meldung (Meldegrund 30) enthält ein Beginn-Datum und Ende-Datum. Jede Beginn- und Ende-Meldung (Meldegrund 40) enthält ein Beginn-Datum und Ende- Datum. Meldungen der Krankenkassen mit Beginn- und Ende-Daten können überdies auch jahresübergreifend übermittelt werden. |
2.3 | Frage Antwort Zusätzlich kann ein zweiter DSKK mit dem Meldegrund 10 (mit dem Folgetag) und einem Datenbaustein DBMM mit dem KENNZMOME 2 von der Krankenkasse übermittelt werden. |
2.4 | Frage Antwort DSKK 1: Meldegrund 30, Abgabegrund 01 und Kennzeichen 1 im Datenbaustein Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung DSKK 2: Meldegrund 30, Abgabegrund 02 und Kennzeichen 1 im Datenbaustein Meldesachverhalt Sozialausgleich Die neue Krankenkasse fordert mit einem DSKK (Meldegrund 10, Abgabegrund 01 und dem Kennzeichen 1 im Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung) die GKV-Monatsmeldung mit dem Beginn der Mitgliedschaft an. Nach Erhalt der GKV-Monatsmeldung sendet die neue Krankenkasse mit einem weiteren DSKK das Ergebnis der Prüfung zum Anspruch auf Sozialausgleich (Meldegrund 10, Abgabegrund 02 und Kennzeichen 1 im Datenbaustein Meldesachverhalt Sozialausgleich). |
2.5 | Frage Antwort |
2.6 | Frage Antwort |
2.7 | Frage Antwort |
2.8 | Frage Antwort |
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