[1] Leibrenten (regelmäßig wiederkehrende Bezüge, deren Zahlungswiederholung von der Lebenszeit der Begünstigten abhängig ist) und andere Leistungen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Alterssicherung der Landwirte und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, gehören zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt. Zu den Leibrenten und anderen Leistungen im vorstehenden Sinne zählen nicht nur Renten wegen Alters, sondern auch solche, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.

[2] Bei Renten aus privaten Lebensversicherungen, die nicht zu den Versorgungsbezügen i.S.v. § 229 SGB V gehören, zählt zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt nur der Ertragsanteil, da der Kapitalrückzahlungsanteil eine Kapitalumschichtung und damit einen Vermögensverzehr darstellt. Der Ertragsanteil ist der dem Versicherten zustehende Zinsertrag aus dem eingezahlten Kapital. Die jeweiligen Informationen sind vom Versicherten über entsprechende Bescheinigungen der Lebensversicherer nachzuweisen.

[3] Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen, die ganz oder teilweise auf früheren Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, und Altersrenten aus betrieblichen Unterstützungskassen, auf die der Arbeitnehmer – trotz fehlender eigener Leistungen – einen Rechtsanspruch hat, zählen ebenfalls zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt.

[4] Renten werden grundsätzlich mit ihrem Bruttobetrag abzüglich der z. B. wegen des Bezuges einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder von Einkommen nicht zu zahlender Beträge (Ruhensbeträge) angerechnet. Dies ist im Regelfall der im Rentenbescheid ausgewiesene Betrag (einschließlich des auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teils der Rente) ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses des Rentenversicherungsträgers nach § 106 SGB VI und der einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sonstige Versagens- oder Kürzungsbeträge sind ebenfalls außer Acht zu lassen (siehe Abschnitt 15 "Pfändungen und Abtretungen, Zahlungen an Dritte").

[5] Ein Beispiel hierzu findet sich in der "Anlage 2: Muster von Rentenanpassungsmitteilungen" des Gemeinsamen Rundschreibens.

[6] Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) sind ebenfalls bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen, hierbei ist der Bruttobetrag anzusetzen.

[7] Bei Veräußerungsrenten, die aus dem Verkauf eines Hauses oder Betriebes herrühren (Verkauf auf Rentenbasis), zählt zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt nur der Ertragsanteil, da der Kapitalrückzahlungsanteil eine Kapitalumschichtung und damit einen Vermögensverzehr darstellt (BSG, Urteil vom 25.8.1982, 12 RK 57/81).

6.1.1 Leistungen für Kindererziehung für Mütter

Die Leistung für Kindererziehung gemäß §§ 294, 294a SGB VI an Mütter der Jahrgänge vor 1921 (alte Bundesländer) bzw. vor 1927 (neue Bundesländer) ist keine Rente, sondern eine von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringende Leistung besonderer Art. Rechtlich ist diese Leistung auch kein Bestandteil der Rente. Sie ist nicht bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen, weil eine Minderung von Sozialleistungen durch die Anrechnung der Leistung für Kindererziehung vermieden werden soll (§ 299 SGB VI).

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