Wird die Verhinderungspflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten Grade) oder durch eine sonstige Person, z.B. Nachbar/Nachbarin, geleistet, erfolgt keine Beschränkung der Kostenerstattung auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes. Vielmehr kann der Höchstbetrag von 1.612 EUR ausgeschöpft werden, wenn entsprechende Aufwendungen für die Verhinderungspflege nachgewiesen sind. Darüber hinaus kann der Höchstbetrag nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI um bis zu 806 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt bis zu 2.418 EUR im Kalenderjahr erhöht werden (vgl. Ziffer 2.7). Bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Höchstbetrag nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI um bis zu 1.774 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 3.386 EUR erhöht werden. Kosten für die allgemeinen Pflegeleistungen gelten als nachgewiesen, wenn sie durch eine entsprechende Quittung, Rechnung oder Kontoauszug belegt sind. Im Übrigen muss es sich bei diesen Ersatzpflegepersonen nicht um einschlägig vorgebildete Pflegekräfte handeln.

Beispiel 1

Die Verhinderungspflege bei einer pflegebedürftigen Person des Pflegerades 3 wird von deren nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Nichte vom 1.3. bis 23.3. (23 Kalendertage) durchgeführt. Hierfür hat ihr die versicherte Person nachweislich 1.350,00 EUR gezahlt. Darüber hinaus werden von der Nichte zusätzlich Fahrkosten in Höhe von 64,40 EUR (täglich 14 km x 0,20 EUR = 2,80 EUR x 23 Kalendertage) nachgewiesen.
Ergebnis:
Kostenübernahme für die Verhinderungspflege in Höhe der allgemeinen Pflegeleistungen =
plus Fahrkosten =
1.350,00 EUR
    64,40 EUR
Erstattungsbetrag = 1.414,40 EUR
Es besteht im laufenden Kalenderjahr noch ein Restanspruch auf Verhinderungspflege für 19 Kalendertage bzw. in Höhe von 197,60 EUR (1.612,00 EUR – 1.414,40 EUR).

Beispiel 2

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, nimmt Pflegesachleistungen in voller Höhe in Anspruch und wird zusätzlich von ihrer Schwester gepflegt. Die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI sind für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft. In der Zeit vom 15.5. bis 14.6. (31 Kalendertage) ist die Schwester durch Urlaub an der Pflege gehindert. Für die Dauer des Urlaubs wird die zusätzliche Pflege durch eine Nachbarin erbracht, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu der pflegebedürftigen Person steht. Hierfür hat ihr die versicherte Person nachweislich 1.860,00 EUR (täglich 60,00 EUR) gezahlt.

Ergebnis:

Der Höchstbetrag in Höhe von 1.612,00 EUR wird bereits am 10.6. (1.612,00 EUR : 60,00 EUR = 26,87 Tage, aufgerundet auf volle Tage; 60,00 EUR x 27 Tage = 1.620,00 EUR) überschritten. Für den Zeitraum vom 15.5. bis 10.6. werden 1.612,00 EUR im Rahmen der Verhinderungspflege erstattet. Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist für das laufende Kalenderjahr der Höhe nach ausgeschöpft.

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