Rz. 32

Notwendig ist ein wirksamer Antrag des Vollstreckungsgläubigers. Der Antrag ist Prozesshandlung. Hinsichtlich der Form gilt beim Gerichtsvollzieher, dass er grundsätzlich formlos, schriftlich oder mündlich gestellt werden kann (§ 754 ZPO; § 4 Satz 1 GVGA). Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen allerdings dann einer Form, wenn durch Rechtsverordnung gemäß § 753 Abs. 3 ZPO verbindliche Formulare für den Auftrag eingeführt sind. Formulare sind durch die Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (ZVFV) vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822) mit verbindlicher Wirkung für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (§ 758a ZPO) und für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 829 ZPO) mit verbindlicher Wirkung ab dem 1. März 2013 eingeführt worden (§§ 15 ZVFV). Nicht schriftlich erteilte Aufträge sind von Gerichtsvollzieher aktenkundig zu machen (§ 1 Satz 2 GVGA). Zugleich mit dem Antrag hat der Vollstreckungsgläubiger dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung des Titels zu übergeben (§ 754 ZPO). Sind das Vollstreckungsgericht, das Grundbuchamt, das Prozessgericht oder die Registerbehörde zuständig, ist grundsätzlich die Schriftform und Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einzuhalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge