Rz. 1

Die Vorschrift bestimmt die Grundlagen des landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht als Angelegenheit der Justizverwaltung (Abs. 2 Satz 3) zu führenden SchVerz und gibt in III die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verzeichnisses (BT-Drucks. 16/10069 S. 42 f). Das ist durch die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (BGBl. 2012 S. 1654) erfolgt (Zöller/Seibel, § 882h ZPO, Rn. 1).

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