Rz. 3

Die Vorschrift regelt materiell-rechtlich den Kreis der Bezugsberechtigten eines Antrags nach Abs. 1 (vgl. BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 62 = DGVZ 2015, 81). Die erheblichen Beeinträchtigungen des Schuldners, die mit der Ausgabe solcher Abdrucke verbunden sind, werden durch eine Begrenzung des Bezieherkreises und durch die erweiterte Kontrollmöglichkeit nach Abs. 5 (vgl. Rz. 10) ausgeglichen. Der Bezug von Abdrucken muss von der Justizverwaltung bewilligt werden. Die Einzelheiten des dabei zu beachtenden Verfahrens sind in der SchuVAbdrV geregelt. Der laufende Bezug von Abdrucken setzt nach § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag mit dem Mindestinhalt des § 3 SchuVAbdrV und gegebenenfalls weiteren Angaben, die Überprüfung der konkreten Bezugsberechtigung des Antragstellers nach § 882g Abs. 2 ZPO und eine Bewilligung als Ergebnis der individuellen Überprüfung voraus.

 

Rz. 4

Zu dem Kreis der Berechtigten fallen ohne Nachweis eines legitimen Zwecks nach § 882f Abs. 1 ZPO:

  • Nr. 1: Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern), somit insbesondere auch Rechtsanwalts-, Notars-, Steuerberater-, Ärzte- Architekten- und Handwerkskammern;
  • Nr. 2: Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden,
  • Nr. 3: Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach Absatz 5 nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann; die Vorschrift setzt über ein berechtigtes Informationsinteresse i. S. d. § 882f ZPO hinaus voraus, dass dieses nicht anderweitig, also insbesondere durch Einzelauskünfte, befriedigt werden kann. Maßgebend ist danach, ob für den Antragsteller in einer Vielzahl von Einzelfällen ein konkretes Informationsinteresse besteht oder aufgrund des Geschäftszuschnitts zu erwarten ist. Weitere Voraussetzung des Anspruchs auf Erteilung von Abdrucken ist sodann, dass dieses Interesse an der Erlangung von Informationen in einer Vielzahl von Einzelfällen durch Einzelauskünfte (auch von privaten Anbietern) und/oder den Bezug von Listen nicht hinreichend befriedigt werden kann, was naturgemäß von der Menge der Einzelfälle, den technischen Zugriffsmöglichkeiten und dem Inhalt der anderweitigen Informationsquellen abhängt (OLG Hamm, Rpfleger 2006, 481; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 5.12.2016, 1 VA 1/16 – Juris).
 

Rz. 5

Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden (Abs. 3). 

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