Rz. 13

Gegen den Beschluss nach Absatz 1 findet die sofortige Beschwerde zum Landgericht statt (§ 793 ZPO). Hiergegen besteht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO), wenn das Landgericht als Beschwerdegericht diese zugelassen hat.

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