Rz. 11

Über das Widerspruchsrecht und die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Eintragung zu beantragen, ist der Schuldner nach Satz 1 mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Die Belehrung kann formularmäßig erfolgen (BT-Drucks. 16/10069 S. 39).

 

Rz. 12

Um dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO eine voll automatisierte Prüfung des Vorliegens etwaiger Eintragungshindernisse zu ermöglichen, ohne dass schriftlich eingehende Benachrichtigungen aufwendig in die notwendige elektronische Form transformiert werden müssen, verpflichtet Satz 2 das Gericht, das über den Widerspruch und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entscheidet, seine Entscheidung unmittelbar in elektronischer Form dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO zu übermitteln (BT-Drucks. 16/10069 S. 39 f.).

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