Rz. 6

Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 764 Abs. 3 ZPO). Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Rechtspfleger, da es sich bei der Entscheidung über den Widerspruch – anders als bei der Führung des Schuldnerverzeichnisses selbst – um ein gerichtliches Verfahren der Zwangsvollstreckung nach Buch 8 im Sinne von § 20 Nr. 17 RpflG handelt (BT-Drucks. 16/10069 S. 39). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Findet sie statt, so ist der Beschluss nach § 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verkünden; anderenfalls ist er von Amts wegen zuzustellen (§ 329 Abs. 3 ZPO). Nach Ansicht des AG Bonn (DGVZ 2014, 151) und der Kommentierung in Zöller/Seibel (§ 882d Rn. 4) kann der Gerichtsvollzieher einem begründeten Widerspruch entsprechend § 766 ZPO abhelfen. Ein Abhilfeverfahren ist zwar grundsätzlich in § 882d ZPO nicht bestimmt, es ist aber nicht sinnvoll, den Gerichtsvollzieher bei einem Wegfall der Eintragungsgrundlage an der dann nicht mehr zutreffenden Eintragungsanordnung festzuhalten, die bei Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht einer Aufhebung unterliegen wird. Dieser Auffassung ist – auch wenn sie prozessökonomisch sinnvoll erscheint – nicht zuzustimmen, da sie zweifelsfrei der Gesetzesbegründung widerspricht (BT-Drucks. 16/10069 S. 39).

 

Rz. 7

Gegenstand des Widerspruchs ist allein der Einwand gegen die Eintragungsanordnung. Der Widerspruch ist begründet, sofern die Eintragung unberechtigt ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (BT-Drucks. 16/10069 S. 39) bzw. bei Beschwerde, der Zeitpunkt an dem über diese befunden wird (LG Stuttgart, Beschluss v. 06.09.2018 – 19 T 264/18 –, Rn. 40 – 42, juris; HK-ZPO/Rathmann Rn. 4). Im Widerspruchsverfahren ist neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, ob ein Eintragungsgrund gem. § 882c Abs. 1 ZPO vorliegt, keine Eintragungshindernisse bestehen und die Identifikationsmerkmale des Schuldners korrekt eingetragen sind (LG Karlsruhe, DGVZ 2014, 260). Ein Eintragungshindernis liegt etwa darin, dass es in der Zwischenzeit zu einer Ratenzahlungsvereinbarung (§ 802b ZPO) oder einer Stundungs- bzw. Stillhaltevereinbarung gekommen ist (BT-Drucks. 16/10069 S. 39; vgl. auch § 882c Rz. 14a f.), der Schuldner binnen der Zwei-Wochenfrist des § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO den Nachweis der Gläubigerbefriedigung gem. § 775 Nr. 4, 5 ZPO erbracht hat, oder ein Forderungserlass (MünchKomm/ZPO-Schmidt/Brinkmann, § 775 Rn. 19) des Gläubigers gem. § 775 Nr. 4 ZPO vorliegt (LG Stuttgart, Beschluss v. 6.9.2018, 19 T 264/18, Rn. 40-42 – Juris; AG Bonn, DGVZ 2014, 151). Das Gericht ist hierbei in seiner Beurteilung nicht an den vom Gerichtsvollzieher angegebenen Eintragungsgrund gebunden. Ist etwa zum Zeitpunkt, in dem über den Widerspruch entschieden wird, ein Vermögensverzeichnis abgegeben worden, so hat das Gericht zu prüfen, ob statt des Eintragungsgrundes gem. § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Verweigerung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses) nunmehr der Eintragungsgrund des § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO eingreift, weil offensichtlich nicht genügend Vermögen für die Zwangsvollstreckung vorliegt (BT-Drucks. 16/10069 S. 39). Materielle Einwendungen sind nicht zu prüfen (LG Stuttgart, Beschluss v. 6.9.2018, 19 T 264/18, Rn. 40-42 – Juris). Zur Sachverhaltsaufklärung ist die Vollstreckungsakte des Gerichtsvollziehers beizuziehen. 

 

Rz. 8

Das Gericht verwirft den Widerspruch entweder als unzulässig oder weist  ihn als unbegründet zurück. Ist der Widerspruch zulässig und begründet, so hat das Gericht im Tenor die Eintragungsanordnung aufzuheben. Durch die Vorlage der Aufhebungsentscheidung kann der Schuldner beim zentralen Vollstreckungsgericht die Löschung seiner Eintragung erreichen (§ 882e Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

 

Rz. 9

Satz 3 sieht vor, dass der Gerichtsvollzieher unabhängig von der Einlegung eines Widerspruchs nach Ablauf der Widerspruchsfrist dem für die Führung des Schuldnerverzeichnisses zuständigen Gericht die Eintragungsanordnung übermittelt. Die Übermittlung hat ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu erfolgen. Das zentrale Gericht nimmt sodann die Eintragung ohne inhaltliche Überprüfung vor (BT-Drucks. 16/10069 S. 39).

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