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Laufende Leistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen (einschließlich eventueller Zulagen und seiner Erträge) dienen der finanziellen Absicherung des Schuldners im Alter. Dies gilt für Rentenzahlungen aus einer Basisrentenversicherung, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG erfüllt (z. B. sog. "Rürup-Rente"; h. M. vgl. Zöller/Herget, § 851d Rn. 2 m. w. N.), genauso wie für Leistungen, soweit sie auf einem nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG geförderten Altersvorsorgevermögen beruhen. In diesen Fällen dient das Vorsorgekapital der Altersversorgung. Die Verwendung des Vorsorgekapitals für eine lebenslange Altersvorsorge wird durch die entspr. gesetzlichen Vorgaben im Einkommensteuerrecht und im AltZertG sichergestellt. Der Vermögensaufbau wird insoweit staatlich gefördert. Pfändungsschutz der sog. "Riester-Rente" ergibt sich aus § 97 EStG i. V. m. § 851 Abs. 1 ZPO (BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 59 = = DGVZ 2018, 60 = NJW 2018, 1166 = Rpfleger 2018, 278).

Der Pfändungsschutz von laufenden Leistungen, die auf einem nach § 10a EStG/Abschnitt XI EStG geförderten Altersvorsorgevermögen beruhen, gilt unabhängig davon, ob es sich um laufende Leistungen aus zertifizierten Rentenversicherung, Bank- oder Fondssparplänen handelt. Entscheidend ist insoweit, dass die Leistungen auf steuerlich gefördertem Kapital beruhen.

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