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Hat das Vollstreckungsgericht den Antrag des Schuldners oder des unterhaltsberechtigten Angehörigen auf Vollstreckungsschutz zurückgewiesen, steht ihnen, gleich ob der Richter oder – wie üblich – der Rechtspfleger entschieden hat, die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) zu. Gegen einen den Vollstreckungsschutz erlassenden Beschluss stehen dem Gläubiger die gleichen Rechtsbehelfe zu; das gilt auch für die bei einer teilweisen Anordnung Beschwerten.
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