Rz. 3

Die Norm bezweckt die Gleichstellung des Schuldners mit sonstigen Einkünften, die keinem besonders geregelten Pfändungsschutz wie z. B. Arbeitseinkommen und Sozialleistungen unterliegen. Insofern werden insbesondere Schuldner mit in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Schuldnern gleichgestellt (LG Halle, Rpfleger 2001, 440; BGH, NJW-RR 2004, 644 = ZVI 2004, 243 = FamRZ 2004, 790 = Rpfleger 2004, 361 = WuB VI E § 850i ZPO 1.04 = MDR 2004, 713). Der Begriff der "sonstigen Einkünfte", die kein Arbeitseinkommen sind, ist dabei autonom und nicht nach den Bestimmungen des EstG auszulegen. Die Vorschrift schützt v.a. die freiberuflich Tätigen, die über kein laufendes Arbeitseinkommen verfügen, sondern ihre Leistungen persönlich und aufgrund einzelner Aufträge oder Mandate erbringen und ihre Honorare einmalig und damit nicht wiederkehrend unmittelbar nach Erfüllung ihrer persönlich erbrachten Arbeitsleistung erhalten (BGH, NJW-RR 2004, 644 = ZVI 2004, 243 = FamRZ 2004, 790 = Rpfleger 2004, 361 = WuB VI E § 850i ZPO 1.04 = MDR 2004, 713).

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