Rz. 1

Die Regelung ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 mit Wirkung ab 1.7.2010 geändert worden (BGBl. I 2009, S. 1707). Danach hat der Gesetzgeber den Pfändungsschutz auf "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", erweitert (BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 112 = FoVo 2018, 114 = ZInsO 2018, 866 = NZI 2018, 326 = ZIP 2018, 737 = NJW-RR 2018, 625; BGH, DB 2014, 1737 = WM 2014, 1485 = ZIP 2014, 1542 = ZInsO 2014, 1609 = NZI 2014, 772 = MDR 2014, 1173 = NJW-RR 2014, 1197 = DZWIR 2014, 555 = ZVI 2014, 416 = Rpfleger 2014, 687 = JurBüro 2014, 606 = Vollstreckung effektiv 2014, 169; im Ergebnis ebenso BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 112; Ahrens, ZInsO 2010, 2357, 2359) und damit nicht nur die Ungleichbehandlung von abhängig beschäftigten und selbstständig tätigen Personen beseitigt (BT-Drucks. 16/7615 S. 18 zu Nr. 7), sondern auch den Vollstreckungsschutz für sonstige Einkünfte an den Pfändungsregelungen für das laufende Arbeitseinkommen ausgerichtet. Seitdem gilt, dass für sämtliche Einkünfte von nicht abhängig beschäftigten Personen Pfändungsschutz möglich ist. Nach der Vorschrift kann Pfändungsschutz durch die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts für sämtliche Arten von Einkünften, die keinem besonders geregelten Pfändungsschutz wie z. B. Arbeitseinkommen und Sozialleistungen unterliegen, gewährt werden. Der Pfändungsschutz nach § 850i ZPO kann als zwingende Vorschrift des Schuldnerschutzes im Zuge einer Forderungsabtretung auch nicht ausgeschlossen werden (BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 112 = NJW-RR 2018, 625 = MDR 2018, 701 = InsbürO 2018, 238 = Rpfleger 2018, 482)

 

Rz. 2

Das Gericht hat einen Zeitraum zu bestimmen, für den die Einkünfte bemessen sein müssen. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wann der Schuldner mit weiteren Einkünften rechnen kann, um seinen und den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten. Dabei sind nach wie vor die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, also insbesondere sonstige Verdienstmöglichkeiten und Vermögen, zu berücksichtigen. Mehrere Vergütungsansprüche sind zusammenzurechnen und auch laufendes Einkommen ist heranzuziehen. Die Belange des Gläubigers sind zu prüfen (Abs. 1 Satz 3), also etwa, ob er sich selbst in einer Notlage befindet, oder auf welchem Rechtsgrund sein Titel beruht.

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