Rz. 3

Die unmittelbare Anwendung von § 850h Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass zw. dem eine Arbeitsleistung erbringenden Schuldner und dem Empfänger der Arbeitsleistung ein Rechtsverhältnis bestehen muss, aufgrund dessen der Empfänger eine Gegenleistung schuldet, die lediglich vertraglich einem Dritten zusteht (BAG, MDR 1996, 1155 = ZIP 1996, 1567 = DB 1996, 2395 = KTS 1996, 584). Die Art des Rechtsverhältnisses ist ohne Bedeutung. Neben einem Arbeitsverhältnis kommt ein Dienstverhältnis oder sogar ein Werkvertrag in Betracht. Benachteiligungsabsicht ist hierbei nicht erforderlich (BGH, NJW 1979, 1600 =  VersR 1979, 542 = DRsp I(147) 184 = MDR 1979, 826 = EBE/BGH 1979, 182; Zimmermann, § 850h Rn. 1). Es ist ausreichend, wenn eine Vergütung nur für gelegentliche – z. B. für Kellnertätigkeiten in der Sommersaison – oder sogar einmalige Leistungen – z. B. für eine Autoüberführung – geschuldet wird (Goebel, Vollstreckung effektiv 2000, 124). Gleiches gilt, wenn der angestellte Geschäftsführer einer Vertriebs-GmbH vertragliche Verpflichtungen seiner Arbeitgeberin ggü. deren Vertragspartner erfüllt, ohne dass er selbst mit dem Vertragspartner ein Schuldverhältnis eingegangen ist (BAG, MDR 1996, 1155 = ZIP 1996, 1567 = DB 1996, 2395 = KTS 1996, 584). Eine Lohnabtretung fällt hingegen nicht unter die Anwendbarkeit der Regelung. Diese kann jedoch durch Anfechtung entspr. des Anfechtungsgesetzes beseitigt werden.

 

Rz. 3a

Die Regelung findet auch im Insolvenzverfahren Anwendung (§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO). Die Zuständigkeit für die zu treffenden Entscheidung obliegt während eines Insolvenzverfahrens anstelle des Vollstreckungsgerichts gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO dem Insolvenzgericht als besonderem Vollstreckungsgericht (BGH, WM 2004, 834 = ZVI 2004, 197 = BB 2004, 853 =  ZInsO 2004, 391 = NZI 2004, 278 = DZWIR 2004, 208 = MDR 2004, 766 = BGHReport 2004, 910 = Rpfleger 2004, 436 = InVo 2004, 511; BGH, WuM 2011, 486). Mit dieser Zuständigkeitszuweisung trägt der Gesetzgeber der besonderen Sachnähe des Insolvenzgerichts Rechnung (BGH, ZIP 2007, 2330 = InVo 2008, 16).

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