Rz. 49

(Teilweise) zurückgewiesene Anträge des Schuldners oder des Gläubigers sind mit der sofortigen Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) anfechtbar. Wurde der Schuldner im Fall des Abs. 2, 3 nicht angehört, so kann er im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen. Dies gilt auch für den Sozialleistungsträger, wenn die Erinnerung datenschutzrechtliche Bedenken gegen die angeordnete Herausgabe des Leistungsbescheids sowie die Höhe des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden betrifft (AG Wuppertal, JurBüro 2007, 495).

 

Rz. 50

Mit stattgebendem Antrag nach Abs. 1 wird die früher ausgebrachte Pfändung teilweise aufgehoben. Die Aufhebung wird sofort mit der Bekanntgabe wirksam, sie hängt nicht von der Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung ab (OLG Köln, NJW-RR 1987, 380). Auf eine abändernde Rechtsmittelentscheidung kann die Pfändung nur dann mit dem alten Rang wieder aufleben, wenn das Gericht die Erhöhung von der Rechtskraft seiner Entscheidung abhängig gemacht hat (OLG Köln, NJW 1993, 393).

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