Rz. 40

Für den Erlass eines Beschlusses nach Nr. 2, 2a, 4 fallen keine Gerichtskosten an. Für den Rechtsanwalt entsteht gem. Nr. 3309 RVG VV eine 0,3 Verfahrensgebühr. Dies gilt nicht, wenn er diese bereits zuvor schon verdient hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

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