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Die Regelung ist bei der Pfändung von Arbeitseinkommen anzuwenden. Sie hat auch im Rahmen der Pfändung von Guthaben bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Gültigkeit (vgl. § 906 Abs. 2 ZPO), ebenso im Insolvenzverfahren (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).

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