Rz. 3

Unterlässt der Gläubiger die Streitverkündung und verliert er den Prozess gegen den Drittschuldner, dann macht er sich u. U. dem Schuldner gegenüber schadensersatzpflichtig (RGZ 83, 121). Der Gläubiger muss sich so behandeln lassen, als ob er mit Unterstützung des Schuldners geklagt hätte. Dessen Anspruch geht daher auf Freistellung von der titulierten Forderung in der Höhe, in der die überwiesene Forderung bei sachgerechter Prozessführung hätte durchgesetzt werden können. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, dass gegen den Schuldner nunmehr vom Gläubiger – wegen des Ausfalls – anderweitig vollstreckt wird und dass den Gläubiger der Vorwurf der mangelhaften Prozessführung (§ 68 ZPO) trifft (Musielak/Voit/Becker, § 841 Rn. 3 m. w. N.). Den Schuldner trifft in dem Schadensersatzprozess die Beweislast für den Bestand der Forderung, und der Gläubiger kann sich damit entlasten, dass er den Prozess auch mit der Streitverkündung verloren hätte, was er nachweisen muss. Der Schadensersatzanspruch geht auf die Freistellung von der titulierten Verbindlichkeit in der Höhe, in der die überwiesene Forderung bei richtiger Prozessführung hätte durchgesetzt werden können.

 

Rz. 4

Ist die Forderung an Zahlungs statt überwiesen, steht dem Schuldner die Klage nach § 767 ZPO offen mit der Behauptung, die Forderung habe bestanden und mit ihrer Überweisung sei der titulierte Anspruch befriedigt. Will der Schuldner den titulierten Anspruch des Gläubigers, den dieser nach Klageabweisung im Einziehungsprozess weiter verfolgt, durch Aufrechnung mit seinem Schadensersatzanspruch wegen Unterlassung der Streitverkündung zu Fall bringen, hat er ebenfalls die Klage nach § 767 ZPO zu erheben.

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