Rz. 4

In der Regel ergeht auf Antrag des Gläubigers ein gemeinsamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Gläubiger bestimmt die Durchsetzung der gepfändeten Forderung selbst. Fehlt ein Antrag, so darf das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Abs. 1 Nr. 17 RpflG, §§ 828, 764 ZPO) keine Auswahl darüber treffen, welche Form der Überweisung zu wählen ist. Es ist vielmehr verpflichtet, den Gläubiger zu einer Ergänzung seines Antrags anzuhalten. Soweit die Forderung durch Beschluss bereits gepfändet worden ist, ist für den nachträglichen Antrag auf Überweisung die Nutzung der amtlichen Pfändungs-Formulare nicht verbindlich (§ 2 Satz 2 ZVFV). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ist der Beginn der Zwangsvollstreckung. Im Fall der nachträglichen Antragstellung kommt es für die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gem. § 828 Abs. 2 ZPO auf den allg. Gerichtsstand des Schuldners zum Zeitpunkt des Überweisungsantrags an. Dass der vorausgegangene Pfändungsbeschluss von einem anderen Gericht erlassen wurde, spielt hierbei keine Rolle (OLG Köln, JurBüro 2005, 553). In der Praxis prüft das Vollstreckungsgericht sowohl die allg. als auch die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, außerdem, ob eine wirksame Pfändung vorliegt, ansonsten ist die Pfändung unwirksam (BGH, NJW 1994, 3225 = BGHZ 127, 146 = WM 1994, 2033 = ZIP 1994, 1720 = Rpfleger 1995, 119 = KTS 1995, 86 = ZZP 108, 250 = KKZ 1995, 140). Ebenso ist die genaue Bezeichnung der Forderung zu prüfen.

 

Rz. 5

Der Schuldner wird zu dem Antrag i. d. R. nicht angehört, da in der Praxis die Pfändung und Überweisung zeitgleich ergehen und daher das Anhörungsverbot gem. § 834 ZPO gilt (BGH, FamRZ 2017, 1850 = MDR 2017, 1385 = RPfleger 2017, 716 = NJW-RR 2017, 1215). Nach wirksamer (§ 829 Abs. 3 ZPO) Pfändung ist eine Anhörung bei einem isolierten Überweisungsbeschluss nicht ausgeschlossen (Musielak/Voit/Flockenhaus, § 834 Rn. 2; § 835 Rn. 3; Münzberg, Rpfleger 1982, 329, 332 zu OLG Düsseldorf, Rpfleger 1982, 192). Die Überweisung wird gem. § 835 Abs. 3 Satz 1, § 829 Abs. 3 ZPO ebenfalls mit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam (BGH, Rpfleger 2017, 99 = Vollstreckung effektiv 2017, 22 = DGVZ 2017, 35; Zustellung im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher gem. § 192 ZPO; vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.9.2018, 6 K 1287/17, juris). Die Überweisung ersetzt nach § 836 Abs. 1 ZPO die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist (BGH, Rpfleger 2017, 99 = DGVZ 2017, 35 = ZIP 2017, 399 = JR 2019, 25 = IBR 2017, 53 = MDR 2017, 14 = Vollstreckung effektiv 2017, 22).

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