Rz. 147c

Der BGH (Vollstreckung effektiv 2017, 42; = DGVZ 2016, 253 = DNotZ 2016, 957 = Rpfleger 2017, 40) hat klargestellt, dass wenn eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt wird, sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar erstreckt. Die mit der Pfändung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich nämlich ohne Weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen. § 401 BGB erfasst neben den dort genannten Rechten auch andere unselbstständige Sicherungsrechte sowie Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind. Nach Ansicht des BGH ist der Auskehranspruch gegen den Notar im Verhältnis zur Kaufpreisforderung ein solches Nebenrecht. Denn die Einschaltung des Notars zur Abwicklung des Kaufpreises soll ja gerade sicherstellen, dass die Ansprüche der Parteien Zug um Zug erfüllt werden. Die Vertragspartner sollen vor rechtlichen Nachteilen geschützt werden, die mit Inhalt und Zweck der getroffenen Regelung nicht vereinbar sind. Der Auszahlungsanspruch gegen den Notar entsteht daher im Zuge der Vertragsabwicklung. Er hängt somit, solange die Kaufpreisforderung noch nicht erloschen ist, eng und unmittelbar mit ihr zusammen. Der Anspruch gegen den Notar wird nur deshalb begründet, weil der Verkäufer von seinem Vertragspartner nicht Zahlung an sich verlangen kann. Er ergänzt daher die vertragliche Forderung. Die Abtretung des Kaufpreisanspruchs führt deshalb entsprechend § 401 BGB auch zum Übergang des Auskehranspruchs gegen den Notar. Als Folge ist daher eine zusätzliche Pfändung des Auskehranspruchs nicht erforderlich. Drittschuldner ist daher nur der Käufer und nicht der Notar. Der Käufer muss im Rahmen seiner Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO die notarielle Verwahrung angeben. Da der Notar hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs nicht Drittschuldner ist, trifft diesen somit keine Auskunftspflicht. Allerdings muss der Notar, wenn ihm die isolierte Pfändung und Überweisung des Kaufpreisanspruchs nachgewiesen wird, den hinterlegten Betrag an den Gläubiger auskehren.

 

Rz. 147d

Für eine zutreffende Bewertung, an wen der verwahrte (Rest-)Kaufpreis auszuzahlen ist, muss der Notar in jedem Fall Kenntnis davon haben, ob und zu welchem Zeitpunkt die Pfändung des Kaufpreisanspruchs durch Zustellung des entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Käufer bewirkt worden ist. Diese hat er erst dann, wenn ihm die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Käufer als Drittschuldner durch Vorlage der Zustellungsurkunde nachgewiesen wird oder der Drittschuldner (Käufer) dem Notar die erfolgte Zustellung bestätigt (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO). Da der Notar somit keine Pfändungen beachten muss, von denen er keine Kenntnis hat, scheidet eine Haftung gegen ihn aus. Zahlt er daher in Unkenntnis einer wirksamen Pfändung an den Verkäufer oder gegebenenfalls an einen nachrangigen Pfändungspfandgläubiger aus, wird er in entsprechender Anwendung von § 407 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht frei. Deshalb sollte ein Gläubiger den Notar sofort über die Pfändung informieren. Dies kann bereits dadurch geschehen, dass der Notar ebenfalls im zu erlassenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldner aufgeführt wird. Dies ist er zwar nach BGH-Ansicht nicht. Die Benennung als "falscher Drittschuldner" ist für den Gläubiger aber vorteilhaft. Denn dadurch wird der Gerichtsvollzieher auch diesem den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 829 Abs. 3 ZPO zustellen. Damit hat der Notar dann positive Kenntnis von der Pfändung und wird zur eigenen Sicherheit zunächst einmal die hinterlegten Beträge an niemanden auszahlen. Er wird vielmehr im Zweifel beim Käufer als eigentlichem Drittschuldner nachfragen. Dieser wird dem Notar dann die erfolgte Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ihn durch Vorlage der Zustellungsurkunde nachweisen. Für den Gläubiger gilt es allerdings zu beachten, dass die Kosten der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher an den Notar als „falschen Drittschuldner“ keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO sind. Sie dürfen daher nicht mit der Vollstreckung beigetrieben oder gemäß §§ 788, 91 ZPO festgesetzt werden.

Regelmäßig dürfte allerdings auch der Käufer den Notar über die Zustellung des die Kaufpreisforderung betreffenden Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses selbst informieren. Da eine Auszahlung des Kaufpreises durch den Notar trotz der erfolgten Pfändung des Kaufpreisanspruchs gegen das gerichtliche Verfügungsverbot verstoßen würde (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. §§ 135, 136 BGB), läuft der Käufer andernfalls Gefahr, erneut zahlen zu müssen, sodass sein Eigeninteresse auf eine unverzügliche Unterrichtung des Notars gerichtet sein wird. Nichts anderes gilt für den Pfändungspfandgläubiger, wenn ihm die Hinterlegung auf e...

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