Rz. 187b

Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) mit Lohnersatzfunktion (§ 24i SGB V), die während der Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG gezahlt wird. Die Höchstgrenze für eine Unpfändbarkeit bildet die Höhe des Elterngeldes nach § 2 BEEG i. R.d. anrechnungsfreien Beträge nach § 10 BEEG, somit grds. 300 EUR monatlich. Rührt das Mutterschaftsgeld dagegen aus einer nach § 15 Abs. 4 BEEG zu-lässigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, findet eine derartige Anrechnung nicht statt. Das Mutterschaftsgeld tritt in diesen Fällen neben das (nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 SGB I unpfändbare) Erziehungsgeld bzw. Elterngeld. Es hat daher Lohnersatzfunktion, sodass es hier zur Sicherung der Zweckbestimmung der Leistung eines besonderen Pfändungsschutzes nicht bedarf (Schlegel/Voelzke/Pflüger, jurisPK-SGB I, § 54 SGB I Rn 66).

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