Rz. 187a

Hierzu zählt auch bis zu einer bestimmten Höhe das Eltern- bzw. Betreuungsgeldgeld (§§ 2, 4a–d BEEG; vgl. Rz 191 ff.). Gem. § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I sind solche Leistungen bis zur Höhe der nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge unpfändbar. Dies sind nach § 10 Abs. 1, 2 BEEG grds. 300 EUR. Bei Mehrlingsgeburten erhöhen sich die Beträge um jeweils 300 EUR (§ 10 Abs. 4 BEEG). 20 Die den Sockelbetrag von 300 EUR übersteigenden Beträge unterliegen damit voll der Pfän-dung. Dies ist aber nur für Gläubiger interessant, wenn der pfändbare Betrag die Pfändungs-grenzen nach § 850c ZPO überschreitet. In diesem Zusammenhang spielt es eine wichtige Rol-le, dass auch Teilzeitbeschäftigte bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden einen Anspruch auf Elterngeld besitzen (§ 1 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes). Insofern können Gläubiger gemäß § 850e Nr. 2a ZPO eine Addition beider Leistungen vornehmen.

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