Rz. 22

Die hoheitlichen Zwecken dienenden Forderungen ausländischer diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen und sonstiger exterritorialer Personen unterliegen nicht der Pfändung. Dies ist z. B. der Fall bei Forderungen aus einem laufenden Bankkonto einer Botschaft, das im Inland errichtet ist und zur Deckung der laufenden Kosten der Mission bestimmt ist. Das folgt aus den allgemeinen Grundsätzen und Folgen der Exterritorialität (§§ 18 bis 20 GVG). Durch die Pfändung einer Forderung hingegen, deren Drittschuldner eine ausländische Botschaft ist, werden Rechte der ausländischen Mission zunächst nicht betroffen. Die Pfändung einer inländischen Forderung gegen einen ausländischen Drittschuldner kann daher vom Gläubiger betrieben werden (Stöber, Rn. 38 ff.; LG Leipzig, JurBüro 2012, 327; OLG Frankfurt, MDR 1976, 321; Mülhausen, WM 1986, 959; a. A. LG Stuttgart, NJW 1986, 1442). Zu unterscheiden ist hierbei der Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, für den das Wohnsitzvollstreckungsgericht des Schuldners (§ 828 Abs. 1 ZPO) sachlich und örtlich zuständig ist, von der Frage der Zustellung als Wirksamkeitsvoraussetzung der Pfändung (§ 829 Abs. 3 ZPO). Ersteres kann das deutsche Vollstreckungsgericht vornehmen, ohne in die territoriale Hoheitsgewalt eines fremden Staates einzugreifen; der Pfändungsbeschluss allein lässt die Rechtsstellung des ausländischen Drittschuldners noch unberührt (vgl. Stöber, Rn. 40). Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den ausländischen Drittschuldner erfolgt sodann im Parteibetrieb (§§ 829 Abs. 2 Satz 1, 191 ff. ZPO) unter ggf. Zuhilfenahme der deutschen Justizverwaltung, die das Zustellungsgesuch an den ausländischen Staat weiterleitet. Unabhängig davon ist die Frage zu beurteilen, ob der ausländische Staat die Rechtswirkungen der Pfändung anerkennt. Diese Problematik ist jedoch für das deutsche Vollstreckungsgericht im Rahmen der Beurteilung des Erlassgesuches hinsichtlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht von Relevanz (LG Leipzig, JurBüro 2012, 327). Die Zustellung eines solchen Pfändungsbeschlusses und die Durchsetzung des Arrestatoriums allerdings setzen die – freiwillige – Mitwirkung des ausländischen Staates voraus. Diese wird in den seltensten Fällen gegeben sein (ausführlich Stöber, Forderungspfändung, Rn. 39 bis 42).

 

Rz. 23

Besondere Regelungen gelten indes hinsichtlich der Zwangsvollstreckung durch Pfändung von Bezügen von Angehörigen ausländischer Streitkräfte aus dem NATO-Verbund, die in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind (NATO-Truppenstatut und Zusatzvereinbarung sowie Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen; ausführlich Stöber, Rn. 45 bis 52).

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