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Hat das Vollstreckungsgericht die Pfändbarkeit einer Forderung zu Unrecht bejaht, ist die Pfändung zwar anfechtbar, die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Verhältnis vom Gläubiger zum Drittschuldner wird hiervon jedoch nicht berührt (LG Lüneburg, JurBüro 2008, 497). Als Staatsakt sind fehlerhafte Pfändungsbeschlüsse – bis zur Grenze der Nichtigkeit – dennoch wirksam und müssen folglich beachtet werden (Stöber, Rn. 748 m. w. N.; LG Hamburg, JurBüro 2008, 667). Der Gläubiger kann, da eine Vollstreckungsentscheidung vorliegt (LG München I, NZFam 2019, 85), sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO erheben, gleichgültig, ob sein Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wurde. Soweit er nicht angehört wurde (§ 834 ZPO), kann der Schuldner gem. § 766 ZPO formelle Mängel mit der unbefristeten Erinnerung geltend machen. Das gleiche gilt auch für den Drittschuldner. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen und ggfs. eine einstweilige Anordnung nach § 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO treffen. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers im Hinblick auf die einstweilige Einstellung ist die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, weil gegen diese Entscheidung, hätte sie der Richter beim AG getroffen, kein Rechtsmittel gegeben wäre (OLG Köln, InVo 1999, 396). Hilft der Rechtspfleger nicht ab, hat hierüber der Richter beim AG, nicht die Beschwerdekammer des LG, abschließend zu entscheiden (OLG Köln, NJW-RR 2001, 69). Gegen die Entscheidung des Richters beim AG ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO gegeben. Ist eine Anhörung des Schuldners erfolgt, ist die sofortige Beschwerde zulässig (§§ 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO). Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch müssen mittels Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO geltend gemacht werden. Soweit es sich um Dritte handelt, können diese Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben.

Sofern der Gerichtsvollzieher es ablehnt, im Vollstreckungsverfahren eine Zustellung im Parteibetrieb vorzunehmen oder ordnungsgemäß auszuführen, ist die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO der statthafte Rechtsbehelf (LG Saarbrücken, Rpfleger 2019, 147 m. w. N.).

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