Rz. 7
Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts nimmt bei der Vollstreckung in Forderungen und andere Rechte der Rechtspfleger wahr (§ 20 Nr. 17 RPflG). Dies gilt grundsätzlich auch für die Forderungspfändung aufgrund eines Arrestbefehls (§ 20 Nr. 16 RPflG). Es kann daher bei der Arrestvollziehung grundsätzlich der Rechtspfleger beim Arrestgericht (Amtsgericht, Land- oder auch Arbeitsgericht) einen Pfändungsbeschluss erlassen. Die Arrestpfändung kann allerdings – in der Praxis ist das üblich – auf Antrag mit dem Erlass des Arrestbefehls verbunden werden. Dann erlässt der Richter (Kammer) ausnahmsweise den Pfändungsbeschluss.
Der Gerichtsvollzieher wird in diesem Bereich nur ausnahmsweise tätig, nämlich:
- bei der Hilfspfändung (§§ 830 Abs. 1, 836 Abs. 3 ZPO);
- bei der Pfändung indossabler Papiere (§ 831 ZPO) und
- als Empfänger der herauszugebenden Sache (§ 847 ZPO).
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