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Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte (BGH, NJW 2010, 1007 = MDR 2010, 347; LG Traunstein, DGVZ 2007, 89; LG Hamburg, DGVZ 2005, 142). Die Frage, ob eine Klage der Wohnungseigentümer nach Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Obliegenheit, die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig zu halten, auf eine Klage des teilrechtsfähigen Verbandes hätte umgestellt werden müssen, hat der Bundesgerichtshof in diesem Falle verneint (BGH a. a. O.; vgl. auch: AG Wiesbaden, DGVZ 2006, 118). Das Amtsgericht Hamburg-Harburg (DGVZ 2006, 118) hat einen Verstoß gegen den das Kostenerstattungsrecht beherrschenden Grundsatz möglichst kostensparenden prozessualen Vorgehens, angenommen, wenn Wohnungseigentümer als Einzelpersonen einen Rechtsanwalt mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beauftragen und dadurch eine Erhöhungsgebühr auslösen, obwohl sie nach der Entscheidung des BGH v. 2.6.2005 (V ZB 32/05, NJW 2005, 2061) den Auftrag als teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft hätten erteilen können (vgl. auch AG Schorndorf, DGVZ 2006, 62).

Wenn eine Rechtsanwaltssozietät eigene Honorarforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung beitreibt, muss dafür gesorgt werden, dass dies zur Vermeidung einer Erhöhungsgebühr nach dem RVG entweder durch ein Sozietätsmitglied oder aber durch die BGB-Gesellschaft erledigt wird (DGVZ 2005, 171 im Anschluss an BGH, AnwBl 2004, 251).

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