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Erstattungsfähig sind grundsätzlich die Gebühr für Vorpfändung und Vollstreckungsauftrag nach Nr. 3309 VV RVG sowie Auslagen (noch zu § 57 BRAGO: LG Oldenburg, Rpfleger 1991, 218; siehe hier eine Ausnahme bei: OLG Stuttgart, Rpfleger 1984, 117). Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Vorpfändung kommt nur in Betracht, wenn der Gläubiger nach den Einzelfallumständen berechtigten Anlass hatte, eine derartige Maßnahme zu ergreifen; d. h. er begründeten Anlass zur Besorgnis hat, ohne die Vorpfändung die Forderung nicht realisieren zu können. Dies ist i. d. R. dann der Fall, wenn eine Konkurrenz mit anderen Gläubigern oder eine Insolvenz des Schuldners droht oder der Schuldner im Begriff ist, vollstreckungsfähige Rechte dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen. Ohne eine solche im Risikobereich des Schuldners liegende Veranlassung ist die Vollstreckungsart im Wege des § 845 ZPO zwar ordnungsgemäß, jedoch handelt der Gläubiger insoweit kostenmäßig auf eigenes Risiko, als er dann die Kosten nicht gem. § 788 ZPO vom Schuldner beitreiben kann (AG Heilbronn, DGVZ 2019, 241). Bei der Vorpfändung mehrerer Forderungen desselben Schuldners gegen verschiedene Drittschuldner ist nur eine Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG erstattungsfähig, wenn ein einheitlicher Auftrag von dem Rechtsanwalt hierzu hätte erwirkt werden können (noch zu § 57 BRAGO: LG Kempten, JurBüro 1990, 1050 m. Anm. Mümmler; zu den Kosten der Vorpfändung siehe auch KG, AnwBl. 1987, 335 = Rpfleger 1987, 216; AG Köln, JurBüro 1966, 55; OLG München, NJW 1973, 2070; HansOLG Hamburg, MDR 1990, 344).

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